Insbesondere kann aus dem Diskriminierungsverbot nicht abgeleitet werden, dass die fachlichen Anforderungen einer Aus- oder Weiterbildung aufgrund einer Behinderung herabzusetzen seien. Dies auch dann nicht, wenn eine einzelne Person ohne ihr eigenes Verschulden die notwendigen Fähigkeiten nicht besitzt (Urteil des Bundesgerichts 2P.140/2002 vom 18.10.2002, E. 7.5; BGE 122 I 130, E. 3c/aa). Verschiedene Berufe wie auch zahlreiche Ausbildungen erfordern besondere Eigenschaften und Fähigkeiten, die nicht alle Menschen im gleichen Masse besitzen.