vgl. auch Art. 2 Abs. 5 BehiG). Bei einem Nachteilsausgleich ist jedoch stets zu beachten, dass ein Prüfungskandidat oder eine Prüfungskandidatin mit Behinderung durch die besondere Prüfungsausgestaltung gegenüber den anderen Kandidaten nicht bevorzugt wird. Ziel der Anpassungen in der Prüfungsausgestaltung ist einzig, die aus der Behinderung resultierenden Nachteile auszugleichen, nicht aber eine Besserstellung.