Es existiert kein Katalog von Ausgleichsmassnahmen, vielmehr ist eine konkrete Anpassung von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung der Art und des Grades der Behinderung zu bestimmen. Namentlich fallen Prüfungszeitverlängerungen, längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen, die Benutzung eines Computers oder andere zusätzliche Hilfsmittel in Betracht (Urteile des Bundesgerichts 2C_974/2014 vom 27.4.2015, E. 3.4 und 2D_7/2011 vom 19.5.2011, E. 3.2; BVGE 2008/26, E. 4.5; vgl. auch Art. 2 Abs. 5 BehiG).