Es ist ihr damit erschwert, sich gleichermassen wie ihre Mitlernenden auszubilden. Die Beschwerdeführerin gilt damit als Mensch mit einer Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG und wird vom Schutzbereich von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) erfasst. 5.3 Im Bereich der Bildung ergibt sich aus dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV namentlich, dass Prüfungskandidatinnen oder -kandidaten ein sogenannter Nachteilsausgleich zu gewähren ist. Unter diesem Begriff werden Massnahmen verstanden, die zum Ziel haben, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.