Konkret in Frage stehen ein Verzicht oder eine mildere Bewertung der Rechtschreibung sowie ein Zeitzuschlag. Dazu sind nachfolgend in einem ersten Schritt die rechtlichen Grundlagen des Nachteilsausgleichs aufzuzeigen. Daraus folgend ist in einem zweiten Schritt über die von der Beschwerdeführerin beantragten zusätzlichen Massnahmen beziehungsweise über die Rechtmässigkeit der Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2019 zu befinden. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsge-setz [BehiG;