Dagegen machen ihr gemäss Abklärung der mündliche Ausdruck, das Erlesen eines Textes und das korrekte Formulieren und Schreiben Mühe. 4.1 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 5. März 2019 gestützt auf diese Einschätzung folgende Nachteilsausgleichsmassnahmen zugesprochen: 4.3 (…) Umstritten ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Beschwerdeführerin auch im Fach- beziehungsweise Lernbereich «Sprache und Kommunikation» Anspruch auf Massnahmen des Nachteilsausgleichs hat. Konkret in Frage stehen ein Verzicht oder eine mildere Bewertung der Rechtschreibung sowie ein Zeitzuschlag.