Im allgemeinbildenden Unterricht der Berufsbildung sind die sprachlichen Kompetenzen und insbesondere die Rechtschreibung ein wichtiges Lernziel und gehören zu dessen Prüfungsinhalt. Auf die Bewertung der sprachlichen Kompetenzen im Fach «Sprache und Kommunikation» darf nicht verzichtet werden. Eine Lese-, Rechtschreibstörung (Legasthenie bzw. Dyslexie) berechtigt deshalb nicht zu einem Nachteilsausgleich im Fach «Sprache und Kommunikation» des allgemeinbildenden Unterrichts. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. Bei der Beschwerdeführerin wurde (…) eine Lese-, Rechtsschreibstörung (LRS, ICD-10 F 81.0) diagnostiziert.