{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2019-3_2019-06-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10809", "Checksum": "ea879bd3784f787acd2dbababd795d2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2019 3", "2019 VI Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 13.06.2019 BKD 2019 3 (2019 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 13.06.2019 BKD 2019 3 (2019 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 13.06.2019 BKD 2019 3 (2019 VI Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im allgemeinbildenden Unterricht der Berufsbildung sind die sprachlichen Kompetenzen und insbesondere die Rechtschreibung ein wichtiges Lernziel und gehören zu dessen Prüfungsinhalt. 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Auf die Bewertung der sprachlichen Kompetenzen im Fach «Sprache und Kommunikation» darf nicht verzichtet werden. Eine Lese-, Rechtschreibstörung (Legasthenie bzw. Dyslexie) berechtigt deshalb  nicht zu einem Nachteilsausgleich im Fach «Sprache und Kommunikation» des allgemeinbildenden Unterrichts. | Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG; Art. 5 Verordnung des SBFI vom 27. April 2016 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung | Bildungsrecht\n\n würden ein Verzicht auf die Bewertung oder eine mildere Beurteilung auch zu einer Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Mitlernenden führen. Würde bei der Beschwerdeführerin auf die Bewertung der Rechtschreibung verzichtet oder diese milder bewertet, hätte dies eine Ungleichbehandlung insbesondere gegenüber Mitlernenden zur Folge, welche in diesem Bereich unabhängig von einer Behinderung Mühe bekunden. Ein Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibung oder eine mildere Bewertung im Lernbereich «Sprache und Kommunikation» fallen damit ausser Betracht (vgl. zum Gan-zen: Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 254 vom 6. Juli 2015, E. 4.3.3). 6.3 Gleiches gilt in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Zeitzuschlag. Der Prüfungszweck im Lernbereich «Sprache und Kommunikation» besteht in der Überprüfung der Leistungsfähigkeit in den Sprachkompetenzen, welche bei der Beschwerdeführerin durch ihre Behinderung teilweise eingeschränkt sind. Eine wirkungsvolle Anpassung, die an diesen Nachteil anknüpft, hätte deshalb unweigerlich eine Reduktion der Anforderungen zur Folge. Damit würde auch ein Zeitzuschlag einer inhaltlichen Anpassung beziehungsweise Reduktion der Anforderungen entsprechen, die zu einer unzulässigen Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen ohne Behinderung führen würde. Eine solche Anpassung käme einer Lernzielanpassung gleich und es würde sich nicht mehr um einen Nachteilsausgleich handeln (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 254 vom 6.7.2015, E. 4.3.4). Damit erweist sich im Lernbereich «Sprache und Kommunikation» auch ein Zeitzuschlag als unzulässig. 6.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, in der Empfehlung zum Nachteilsausgleich der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) vom 17. September 2014 (Empfehlung Nr. 7) werde ausgeführt, ein Nachteilsausgleich sei zu gewähren, wenn die Art der Behinderung die Ausführung des Berufes nicht verhindere oder massgeblich beeinträchtige. Dies sei vorliegend zweifelsfrei der Fall, weshalb ein Nachteilsausgleich zu gewähren sei. Die berufliche Grundbildung bezweckt unter anderem den Erwerb der grundlegenden Allgemeinbildung, die Lernende dazu befähigt, den Zugang zur Arbeitswelt zu finden, darin zu bestehen und sich in die Gesellschaft zu integrieren (Art. 15 BBG). Dazu gehört auch, dass sich Lernende mündlich und schriftlich korrekt und entsprechend der geltenden grammatikalischen und orthographischen Regelungen auszudrücken vermögen (vgl. RLP S. 9). Die Sprachkompetenzen entsprechen damit einem wichtigen Lerninhalt im Rahmen der Berufs-bildung. Die entsprechenden Lernziele sind deshalb von allen Lernenden zu erfüllen und auf deren ungeschmälerte Bewertung darf nicht verzichtet werden. Entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin, kann aus dem Diskriminierungsverbot nicht abgeleitet werden, dass die fachlichen Anforderungen einer Aus- oder Weiterbildung aufgrund einer Behinderung herabzusetzen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.140/2002 vom 18.10.2002, E. 7.5). Diesbezüglich wird auch im Bericht des SDBB zum Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung in der Berufsbildung darauf hingewiesen, dass bei der Gewährung eines Nachteilsausgleichs die kognitiven und fachlichen Anforderungen denjenigen der nichtbehinderten Lernenden entsprechen müssen (SDBB, a.a.O.; S. 10 und 28). Gleiches sieht auch das kantonale Merkblatt zum Umgang mit Lese-Rechtschreib-Störungen und Rechenstörungen an Berufsfachschulen (Sekundarstufe II) vom Juni 2009 vor, welches einen Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibung lediglich unter dem Randtitel Schule, das heisst im Unterricht aufführt. Dagegen ist diese Massnahme beim Randtitel Prüfungen im kantonalen Merkblatt gerade nicht vorgesehen. Schliesslich wird auch im Merkblatt des SBFI zum Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen bei Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen vom 1. Januar 2013 (Merkblatt SBFI) festgehalten, dass eine Legasthenie nicht berücksichtigt werden kann, sofern Sprachkompetenzen überprüft werden sollen. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Aussage in der Empfehlung Nr. 7 muss deshalb dahingehend verstanden werden, als ein Nachteilsausgleich in den zulässigen Fächern nur dann gewährt werden soll, wenn die Art der Behinderung die Berufsausübung nicht grundsätzlich massgeblich beeinträchtigt oder verhindert. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die sprachlichen Kompetenzen und insbesondere die Rechtschreibung ein wichtiges Lernziel im Lernbereich beziehungsweise im Fach «Sprache und Kommunikation» darstellen und damit auch zu dessen Prüfungsinhalt gehören. Auf die Bewertung der sprachlichen Kompetenzen darf deshalb nicht verzichtet werden. Mit derselben Begründung erweisen sich auch eine mildere Bewertung oder die Gewährung eines Zeitzuschlags im Fach «Sprache und Kommunikation»f als nicht zulässig. (…) |"}