{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2019-3_2019-06-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10809", "Checksum": "ea879bd3784f787acd2dbababd795d2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2019 3", "2019 VI Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 13.06.2019 BKD 2019 3 (2019 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 13.06.2019 BKD 2019 3 (2019 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 13.06.2019 BKD 2019 3 (2019 VI Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im allgemeinbildenden Unterricht der Berufsbildung sind die sprachlichen Kompetenzen und insbesondere die Rechtschreibung ein wichtiges Lernziel und gehören zu dessen Prüfungsinhalt. 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Auf die Bewertung der sprachlichen Kompetenzen im Fach «Sprache und Kommunikation» darf nicht verzichtet werden. Eine Lese-, Rechtschreibstörung (Legasthenie bzw. Dyslexie) berechtigt deshalb  nicht zu einem Nachteilsausgleich im Fach «Sprache und Kommunikation» des allgemeinbildenden Unterrichts. | Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG; Art. 5 Verordnung des SBFI vom 27. April 2016 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung | Bildungsrecht\n\n das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung nicht anordnet, wenn der für Behinderte zu er-wartende Nutzen in einem Missverhältnis zum Aufwand steht. Anders ausgedrückt gilt es, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. LGVE 2010 II Nr. 5, E. 4b). 5.4 Weiter enthalten auch die rechtlichen Grundlagen zur Berufsbildung Bestimmungen betreffend den Umgang mit behinderten Lernenden. So wird in den Art. 3 und 18 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10) die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen bzw. die Berücksichtigung individueller Bedürfnisse dieser Lernenden als Ziel und Aufgabe der Berufsbildung statuiert. In Art. 35 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung [BBV; SR 412.101]) wird diesbezüglich in Bezug auf die Abschlussprüfungen konkretisiert, dass besondere Hilfsmittel oder mehr Zeit angemessen zu gewähren sind, sofern eine Kandidatin oder ein Kandidat dies aufgrund einer Behinderung benötigt. 5.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Mensch mit Behinderung im Sinn des Diskriminierungsverbotes und des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt und sie deshalb Anspruch hat auf angemessene beziehungsweise verhältnismässige Massnahmen des Nachteilsausgleichs. 6. Das Fach «Sprache und Kommunikation» ist Bestandteil der Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. Gemäss Art. 7 Abs. 3 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit / Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ vom 5. August 2016 (BiVO FaGe, SR 412.101.220.96) gilt für den allgemeinbildenden Unterricht die Verordnung des SBFI vom 27. April 2016 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (ABU-V, SR 412.101.241). Darin ist festgehalten, dass sich die Bildungsziele und die Lernbereiche der Allgemeinbildung nach dem Rahmenlehrplan und den Schullehrplänen richten (Art. 4 und 5 ABU-V). 6.1 Im Rahmenlehrplan für den allgemeinbildenden Unterricht vom 27. April 2006 (Rahmen-lehrplan [RLP]) ist festgehalten, dass die Allgemeinbildung in die beiden Lernbereiche «Gesellschaft» und «Sprache und Kommunikation» aufgeteilt ist (RLP; S. 5 f.). Für den Lernbereich «Sprache und Kommunikation» wird bei den Leitgedanken festgehalten, dass mit dem Unterricht unter anderem die normative Sprachkompetenz gefördert werden soll, das heisst die Fähigkeit, in verbaler und nonverbaler Kommunikation Normen und Konventionen wie Gesprächsregeln, Begrüssungsformeln, Höflichkeitskonventionen, Grammatik, Orthographie, Zeichensetzung usw. zu beachten (RLP; S. 9). Die Organisation des allgemeinbildenden Unterrichts und die konkreten Bildungsziele werden im Schullehrplan festgelegt (RLP, S. 7). Im kantonalen Schullehrplan Allgemeinbildung vom Mai 2014 (Schullehrplan) werden für den Bereich «Sprache und Kommunikation» als konkretisierende Bildungsziele für alle Lehrjahre unter anderem festgehalten, dass die Lernenden den Inhalt verschiedener Texte verstehen und weiterbearbeiten sowie die grammatikalischen Mittel und die orthographischen Kenntnisse korrekt anwenden können (Schullehrplan, S. 65 ff.). Damit ist festzustellen, dass sowohl das Leseverständnis als auch die korrekte Rechtschreibung ein Lernziel des Lernbereiches «Sprache und Kommunikation» darstellen und damit auch zum Prüfungsinhalt dieses Lernbereichs gehören. 6.2 Wie aufgezeigt, soll im Lernbereich «Sprache und Kommunikation» unter anderem die Leistungsfähigkeit der Lernenden betreffend die korrekte Rechtschreibung überprüft werden. Auf die Bewertung der Rechtschreibung kann deshalb nicht verzichtet werden. Durch einen Verzicht könnte der Prüfungsinhalt nicht vollumfänglich bewertet und das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin nicht in Bezug auf alle Lernziele im Fach «Allgemeinbildung» überprüft werden. Vielmehr würde durch einen Bewertungsverzicht die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der abschliessenden Benotung verzerrt dargestellt, da ihre – aufgrund ihrer Behinderung mutmasslich ungenügende – Leistung im Bereich der Rechtschreibung nicht in die Gesamtbewertung des Lernbereichs «Sprache und Kommunikation» einfliessen würde. Damit würde letztlich die Note im Fach «Allgemeinbildung» nicht ihr effektives Leistungsvermögen in Bezug auf die gesamten Lernziele wiederspiegeln. Gleiches gilt, wenn die Rechtschreibung milder bewertet würde. Die Behinderung der Beschwerdeführerin betrifft genau jene Lernziele, die im Fach «Sprache und Kommunikation» überprüft werden sollen. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Bereich erzielte Leistung muss deshalb unverfälscht in die Benotung einfliessen. Würde ihre Leistung im Bereich der Rechtschreibung milder bewertet, hätte dies eine Verzerrung ihres Leistungsbildes zur Folge. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nicht unterschieden werden kann zwischen Fehlern, welche sich typischerweise auf die Rechtschreibstörung zurückführen lassen und sonstigen Recht-schreib- oder Flüchtigkeitsfehlern (vgl. St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis GVP 2014 Nr. 84, E. 4d). Zudem"}