{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2019-3_2019-06-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10809", "Checksum": "ea879bd3784f787acd2dbababd795d2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2019 3", "2019 VI Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 13.06.2019 BKD 2019 3 (2019 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 13.06.2019 BKD 2019 3 (2019 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 13.06.2019 BKD 2019 3 (2019 VI Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im allgemeinbildenden Unterricht der Berufsbildung sind die sprachlichen Kompetenzen und insbesondere die Rechtschreibung ein wichtiges Lernziel und gehören zu dessen Prüfungsinhalt. 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Auf die Bewertung der sprachlichen Kompetenzen im Fach «Sprache und Kommunikation» darf nicht verzichtet werden. Eine Lese-, Rechtschreibstörung (Legasthenie bzw. Dyslexie) berechtigt deshalb  nicht zu einem Nachteilsausgleich im Fach «Sprache und Kommunikation» des allgemeinbildenden Unterrichts. | Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG; Art. 5 Verordnung des SBFI vom 27. April 2016 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung | Bildungsrecht\n\n\n4.3 (…) Umstritten ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Beschwerdeführerin auch im Fach- beziehungsweise Lernbereich «Sprache und Kommunikation» Anspruch auf Massnahmen des Nachteilsausgleichs hat. Konkret in Frage stehen ein Verzicht oder eine mildere Bewertung der Rechtschreibung sowie ein Zeitzuschlag. Dazu sind nachfolgend in einem ersten Schritt die rechtlichen Grundlagen des Nachteilsausgleichs aufzuzeigen. Daraus folgend ist in einem zweiten Schritt über die von der Beschwerdeführerin beantragten zusätzlichen Massnahmen beziehungsweise über die Rechtmässigkeit der Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2019 zu befinden. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsge-setz [BehiG; SR 151.3]) bedeutet «Mensch mit Behinderungen» eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Ausgehend von den Feststellungen im Bericht der Fachstelle für Kinder- und Jugendpsychologie vom 8. Juni 2018 ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Lese-, Rechtschreibstörung im Rahmen ihrer Ausbildung beeinträchtigt. Es ist ihr damit erschwert, sich gleichermassen wie ihre Mitlernenden auszubilden. Die Beschwerdeführerin gilt damit als Mensch mit einer Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG und wird vom Schutzbereich von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) erfasst. 5.3 Im Bereich der Bildung ergibt sich aus dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV namentlich, dass Prüfungskandidatinnen oder -kandidaten ein sogenannter Nachteilsausgleich zu gewähren ist. Unter diesem Begriff werden Massnahmen verstanden, die zum Ziel haben, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Damit soll die Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung sichergestellt werden (Schweizerisches Dienstleistungszentrum Berufsbildung (SDBB), Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung in der Berufsbildung, Bern 2013; S. 5). Es existiert kein Katalog von Ausgleichsmassnahmen, vielmehr ist eine konkrete Anpassung von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung der Art und des Grades der Behinderung zu bestimmen. Namentlich fallen Prüfungszeitverlängerungen, längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen, die Benutzung eines Computers oder andere zusätzliche Hilfsmittel in Betracht (Urteile des Bundesgerichts 2C_974/2014 vom 27.4.2015, E. 3.4 und 2D_7/2011 vom 19.5.2011, E. 3.2; BVGE 2008/26, E. 4.5; vgl. auch Art. 2 Abs. 5 BehiG). Bei einem Nachteilsausgleich ist jedoch stets zu beachten, dass ein Prüfungskandidat oder eine Prüfungskandidatin mit Behinderung durch die besondere Prüfungsausgestaltung gegenüber den anderen Kandidaten nicht bevorzugt wird. Ziel der Anpassungen in der Prüfungsausgestaltung ist einzig, die aus der Behinderung resultierenden Nachteile auszugleichen, nicht aber eine Besserstellung. Als Grundlage für die Bestimmung des Umfangs von Nachteilsausgleichsmassnahmen gelten das Lernziel des Faches oder der Prüfungszweck (vgl. Glockengiesser Iris, Abgrenzung zwischen Nachteilsausgleich und Notenschutz auf der obligatorischen Bildungsstufe – eine Beurteilung aus rechtlicher Sicht, in: Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik 5/2014, S. 20 f.). Insbesondere kann aus dem Diskriminierungsverbot nicht abgeleitet werden, dass die fachlichen Anforderungen einer Aus- oder Weiterbildung aufgrund einer Behinderung herabzusetzen seien. Dies auch dann nicht, wenn eine einzelne Person ohne ihr eigenes Verschulden die notwendigen Fähigkeiten nicht besitzt (Urteil des Bundesgerichts 2P.140/2002 vom 18.10.2002, E. 7.5; BGE 122 I 130, E. 3c/aa). Verschiedene Berufe wie auch zahlreiche Ausbildungen erfordern besondere Eigenschaften und Fähigkeiten, die nicht alle Menschen im gleichen Masse besitzen. Eine Anpassungsmassnahme darf nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der infrage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_974/2014 vom 27.4.2015, E. 3.4). Eine Massnahme hat dann eine herabsetzende Wirkung, wenn sie Fähigkeiten betrifft, die für die Tätigkeit, zu deren Ausübung das erfolgreiche Bestehen der Prüfung qualifiziert, von zentraler Bedeutung sind (Schefer Markus / Hess-Klein Caroline, Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bei Dienstleistungen, in der Bildung und in Arbeitsverhältnissen, in: Jusletter 19. September 2011; N 63; BVGE 2008/26, E. 4.5, mit weiteren Hinweisen). Besondere Massnahmen sind dagegen gerechtfertigt, soweit sie behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen und dadurch die Chancengleichheit erst herstellen (Copur Eylem / Pärli Kurt, Der hindernisfreie Zugang zur Bildung – Pflichten der Hochschule, in: Jusletter 15. April 2013, N 10). Schliesslich ist beachtlich, dass nach Art. 11 Abs. 1 BehiG"}