{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2019-3_2019-06-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10809", "Checksum": "ea879bd3784f787acd2dbababd795d2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2019 3", "2019 VI Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 13.06.2019 BKD 2019 3 (2019 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 13.06.2019 BKD 2019 3 (2019 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 13.06.2019 BKD 2019 3 (2019 VI Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im allgemeinbildenden Unterricht der Berufsbildung sind die sprachlichen Kompetenzen und insbesondere die Rechtschreibung ein wichtiges Lernziel und gehören zu dessen Prüfungsinhalt. Auf die Bewertung der sprachlichen Kompetenzen im Fach «Sprache und Kommunikation» darf nicht verzichtet werden. Eine Lese-, Rechtschreibstörung (Legasthenie bzw. Dyslexie) berechtigt deshalb  nicht zu einem Nachteilsausgleich im Fach «Sprache und Kommunikation» des allgemeinbildenden Unterrichts. | Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG; Art. 5 Verordnung des SBFI vom 27. April 2016 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung | Bildungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:37", "Checksum": "361a298fc790464c6c83faf17f4bf9cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 13.06.2019 BKD 2019 3 (2019 VI Nr. 3)\nRegeste:\nIm allgemeinbildenden Unterricht der Berufsbildung sind die sprachlichen Kompetenzen und insbesondere die Rechtschreibung ein wichtiges Lernziel und gehören zu dessen Prüfungsinhalt. Auf die Bewertung der sprachlichen Kompetenzen im Fach «Sprache und Kommunikation» darf nicht verzichtet werden. Eine Lese-, Rechtschreibstörung (Legasthenie bzw. Dyslexie) berechtigt deshalb  nicht zu einem Nachteilsausgleich im Fach «Sprache und Kommunikation» des allgemeinbildenden Unterrichts. | Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG; Art. 5 Verordnung des SBFI vom 27. April 2016 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung | Bildungsrecht\n\n| Instanz: | Bildungs- und Kulturdepartement |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Bildungsrecht |\n| Entscheiddatum: | 13.06.2019 |\n| Fallnummer: | BKD 2019 3 |\n| LGVE: | 2019 VI Nr. 3 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG; Art. 5 Verordnung des SBFI vom 27. April 2016 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung |\n| Leitsatz: | Im allgemeinbildenden Unterricht der Berufsbildung sind die sprachlichen Kompetenzen und insbesondere die Rechtschreibung ein wichtiges Lernziel und gehören zu dessen Prüfungsinhalt. Auf die Bewertung der sprachlichen Kompetenzen im Fach «Sprache und Kommunikation» darf nicht verzichtet werden. Eine Lese-, Rechtschreibstörung (Legasthenie bzw. Dyslexie) berechtigt deshalb nicht zu einem Nachteilsausgleich im Fach «Sprache und Kommunikation» des allgemeinbildenden Unterrichts. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. Bei der Beschwerdeführerin wurde (…) eine Lese-, Rechtsschreibstörung (LRS, ICD-10 F 81.0) diagnostiziert. Es zeigte sich in der damaligen Untersuchung, dass der Beschwerdeführerin das Textverstehen keine Probleme bereitet. Dagegen machen ihr gemäss Abklärung der mündliche Ausdruck, das Erlesen eines Textes und das korrekte Formulieren und Schreiben Mühe. 4.1 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 5. März 2019 gestützt auf diese Einschätzung folgende Nachteilsausgleichsmassnahmen zugesprochen:"}