Dafür, dass durch die Befolgung der Glaubensvorschriften das Kindeswohl gefährdet und die Dispensation aus diesem Grund zu verweigern wäre, bestehen im vorliegenden Fall schliesslich keine Anhaltspunkte (vgl. BGE 119 Ia 178 E. 8a). Insgesamt überwiegt das Interesse der Beschwerdeführerin an der uneingeschränkten Ausübung ihrer Glaubensüberzeugung das öffentliche Interesse am vollständigen Besuch des Unterrichts im vorliegenden Fall deutlich. Damit erweist sich die Ablehnung des Dispensationsgesuches für einen Tag, auch wenn es sich um den letzten Schultag vor den Ferien handelt, als unverhältnismässig. |