Dieses Argument vermag eine Verweigerung der Dispensation deshalb ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Zusätzlich zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin durch eine Ablehnung des Gesuches in einen Gewissenskonflikt kommt, entweder die Regeln des Staates oder jene ihrer Glaubensgemeinschaft zu verletzen, was zu einer erheblichen Belastung der Beschwerdeführerin führen kann. Dafür, dass durch die Befolgung der Glaubensvorschriften das Kindeswohl gefährdet und die Dispensation aus diesem Grund zu verweigern wäre, bestehen im vorliegenden Fall schliesslich keine Anhaltspunkte (vgl. BGE 119 Ia 178 E. 8a).