Allerdings gilt dies primär aus Sicht der oder des einzelnen Lernenden und weniger aus Sicht einer Klasse, einer Lehrperson oder der Schule als Ganzes. Es ist damit primär an der Beschwerdeführerin zu entscheiden, ob sie ein Gesuch um Dispensation stellt und damit in Kauf nimmt, den letzten Schultag und damit den Abschluss des Schuljahres mit ihrer Klasse zu verpassen. Dieses Argument vermag eine Verweigerung der Dispensation deshalb ebenfalls nicht zu rechtfertigen.