Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, wie durch das Fehlen der Beschwerdeführerin an diesem Tag der geordnete und effiziente Schulbetrieb erheblich erschwert würde. Zwar führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass sich das Gesuch der Beschwerdeführerin auf den letzten Schultag vor den Sommerferien bezieht, welchem als Abschluss des Schuljahres aus pädagogischer und sozialer Sicht eine besondere Bedeutung zukommt. Allerdings gilt dies primär aus Sicht der oder des einzelnen Lernenden und weniger aus Sicht einer Klasse, einer Lehrperson oder der Schule als Ganzes.