In Anbetracht dieser Rechtsprechung erscheint die Abweisung eines Dispensationsgesuches für einen Tag nicht verhältnismässig. So führt das Fehlen der Beschwerdeführerin an diesem Tag sicherlich nicht dazu, dass ihr die Schulinhalte nicht mehr in genügender Weise vermittelt werden können. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, wie durch das Fehlen der Beschwerdeführerin an diesem Tag der geordnete und effiziente Schulbetrieb erheblich erschwert würde.