So hat es in vergleichbaren Fällen festgestellt, dass Mitgliedern der Weltweiten Kirche Gottes ein Anspruch auf grundsätzlich unterrichtsfreie Samstage zusteht (BGE 117 Ia 311 E. 3 f.). Bestätigt wurde betreffend die gleiche Gemeinschaft zudem ein Anspruch auf fünf aufeinanderfolgende Freitage für den Besuch eines religiösen Festes (BGE 114 Ia 129 E. 5), wobei das Bundesgericht in diesem Urteil ausgehend vom zürcherischen Recht eine Dispensation von insgesamt 13 Tagen pro Schuljahr als noch verhältnismässig erachtet hat. In Anbetracht dieser Rechtsprechung erscheint die Abweisung eines Dispensationsgesuches für einen Tag nicht verhältnismässig.