Diesbezüglich bestätigte das Bundesgericht wiederholt, dass Schülern an religiösen Feiertagen, etwa an Ostern oder am Sabbat, ein Freitag zu gewähren sei (vgl. BGE 142 I 49 E. 4.3). So hat es in vergleichbaren Fällen festgestellt, dass Mitgliedern der Weltweiten Kirche Gottes ein Anspruch auf grundsätzlich unterrichtsfreie Samstage zusteht (BGE 117 Ia 311 E. 3 f.).