Auf der anderen Seite steht das Bedürfnis der Beschwerdeführerin, den Regionalen Kongress ihrer Glaubensgemeinschaft zu besuchen. Gemäss ihrer glaubhaften Schilderung entspricht dieser einem zentralen Bestandteil ihrer Religionsausübung, und dessen Besuch wird von ihr als grundlegende Glaubensverpflichtung verstanden. Bei der Abwägung dieser gegenteiligen Interessen fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin für lediglich einen Tag Urlaub beantragt. Diesbezüglich bestätigte das Bundesgericht wiederholt, dass Schülern an religiösen Feiertagen, etwa an Ostern oder am Sabbat, ein Freitag zu gewähren sei (vgl. BGE 142 I 49 E. 4.3).