Dabei ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass den genannten öffentlichen Interessen insbesondere in der Zeit vor und nach den Sommerferien ein erhöhtes Gewicht zukommt. Dies zum einen, da in diesem Zeitraum viele administrative Arbeiten zu erledigen sind, zum anderen ist der gemeinsame Beginn und Abschluss eines Schuljahres auch aus pädagogischer Sicht und in Bezug auf die soziale Integration der Lernenden bedeutsam. Auf der anderen Seite steht das Bedürfnis der Beschwerdeführerin, den Regionalen Kongress ihrer Glaubensgemeinschaft zu besuchen.