Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich übereinstimmend festzuhalten, dass dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung einer ausreichenden Bildung aller Lernenden ein hohes Gewicht zukommt. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass Urlaubsgesuche immer auch den geordneten Schulbetrieb beeinträchtigen und zu einem administrativen Mehraufwand für die Schulen führen (vgl. BGE 117 Ia 311 E. 4a). Dabei ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass den genannten öffentlichen Interessen insbesondere in der Zeit vor und nach den Sommerferien ein erhöhtes Gewicht zukommt.