Vorliegend ist das Verbot des Urlaubs unbestritten geeignet, um den Schulbesuch der Beschwerdeführerin sicherzustellen. Ebenfalls ist die Erforderlichkeit der Massnahme zu bejahen, da eine mildere Massnahme nicht ersichtlich ist. Näher zu betrachten ist jedoch die Abwägung von öffentlichem und privatem Interesse, mithin die Zumutbarkeit des Eingriffs bzw. die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. 5.3. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich übereinstimmend festzuhalten, dass dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung einer ausreichenden Bildung aller Lernenden ein hohes Gewicht zukommt.