Es besteht damit unbestritten ein hohes öffentliches Interesse am konsequenten Schulbesuch aller Lernenden. 5.2. Ein Grundrechtseingriff ist aber selbst bei Vorliegen einer genügenden rechtlichen Grundlage und eines öffentlichen Interesses nur dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse am Eingriff die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegt und der Eingriff zum Schutz des öffentlichen Interesses verhältnismässig, das heisst geeignet, notwendig und zumutbar ist (vgl. BGE 118 IA 427 E. 7a). Vorliegend ist das Verbot des Urlaubs unbestritten geeignet, um den Schulbesuch der Beschwerdeführerin sicherzustellen.