Aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit von Art. 8 BV ergibt sich zudem sinngemäss der Auftrag an den Staat, eine gewisse Chancengleichheit für alle zu wahren (BGE 119 Ia 178 E. 7c). Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass es Aufgabe der Schule ist, einen geordneten und effizienten Schulbetrieb aufrecht zu erhalten und administrativen Mehraufwand zu vermeiden (vgl. BGE 117 Ia 311 E. 4a). Es besteht damit unbestritten ein hohes öffentliches Interesse am konsequenten Schulbesuch aller Lernenden.