Unbestritten liegt damit eine gesetzliche Grundlage für die Pflicht zum Schulbesuch vor. Ebenfalls ist das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Schulbesuch zu bejahen. So bezweckt die Schulpflicht die Gewährleistung einer genügenden Grundausbildung für alle Kinder. Dieser soll für den Einzelnen angemessen und geeignet sein, die Lernenden auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 133 I 156 E. 3.1). Aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit von Art. 8 BV ergibt sich zudem sinngemäss der Auftrag an den Staat, eine gewisse Chancengleichheit für alle zu wahren (BGE 119 Ia 178 E. 7c).