5.1. Gemäss Art. 19 und 62 BV sorgen die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht, welcher obligatorisch ist. Aus dem Blickwinkel der Schulpflichtigen verbriefen diese Verfassungsbestimmungen ein sogenanntes «Pflichtrecht»: Dem individuellen Rechtsanspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht steht die individuelle Rechtspflicht zum Besuch des Unterrichts gegenüber (Urteil des Bundesgerichts 2C_414/2015 vom 12.2.2016 E. 3.2). Auch im kantonalen Recht ist festgehalten, dass die Lernenden den Unterricht zu besuchen haben (§ 15 Abs. 2a VBG). Unbestritten liegt damit eine gesetzliche Grundlage für die Pflicht zum Schulbesuch vor.