Einschränkungen von Grundrechten sind aber nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind und wenn sie sich als verhältnismässig erweisen (Art. 36 BV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_724/2011 vom 11.4.2012 E. 3.4). Bei einem mit glaubhaften religiösen Anliegen begründeten Dispensationsgesuch hat die Schule deshalb in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Begründung im Gesuch eine Dispensation vom Unterricht rechtfertigt. In diesem Sinne ist nachfolgend zu beurteilen, ob sich der Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis dennoch als richtig erweist. 5.1. Gemäss Art.