Es ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch die Ablehnung ihres Gesuches in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit betroffen ist. 5. Wie vorgehend aufgezeigt, wird die Beschwerdeführerin durch die Ablehnung ihres Gesuches in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit eingeschränkt. Nicht jede Einschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedoch per se unzulässig (vgl. Hangartner, a.a.O., S. 586). Einschränkungen von Grundrechten sind aber nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind und wenn sie sich als verhältnismässig erweisen (Art.