Daran ändert nichts, dass die Regionalen Kongresse der Zeugen Jehovas nicht im – ausdrücklich nicht abschliessenden – Verzeichnis der Bildungsdirektion Zürich aufgeführt sind und der Kongress in Fribourg nicht der einzige Kongress in der Schweiz ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin das Dispensationsgesuch aus anderen als religiösen Gründen gestellt hat, ergeben sich schliesslich weder aus den Akten noch werden solche von der Vorinstanz geltend gemacht. Es ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch die Ablehnung ihres Gesuches in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit betroffen ist.