4.4. Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch ausführlich begründet und ihre Angaben mit glaubwürdigen Dokumenten belegt hat. Gestützt darauf ist ohne weiteres glaubhaft, dass der Besuch des Regionalen Kongresses in Fribourg für die Beschwerdeführerin einer religiösen Pflicht entspricht. Daran ändert nichts, dass die Regionalen Kongresse der Zeugen Jehovas nicht im – ausdrücklich nicht abschliessenden – Verzeichnis der Bildungsdirektion Zürich aufgeführt sind und der Kongress in Fribourg nicht der einzige Kongress in der Schweiz ist.