Die Vorinstanz verkennt auch diesbezüglich, dass es weder ihr noch dem Bildungs- und Kulturdepartement als Rechtsmittelbehörde zusteht, die Bedeutung einer religiösen Vorschrift und ihr Gewicht für die Betroffenen zu beurteilen (BGE 135 I 79 E. 4.4). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin und der Bescheinigung des Ältestenrates glaubhaft, dass die Daten der Regionalen Kongresse für jede Versammlung vom sogenannten Zweigbüro jährlich verbindlich festgelegt werden und von den Mitgliedern im Sinne einer religiösen Pflicht erwartet wird, den für sie vorgegebenen Kongress zusammen mit ihrer jeweiligen Versammlung zu besuchen.