Soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2017 und der Stellungnahme vom 9. Juni 2017 geltend macht, die Beschwerdeführerin könne ihre religiösen Pflichten auch durch den Besuch des Kongresses vom 21. Juli 2017 in Zürich erfüllen, welcher nicht in die Schulzeit falle, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz verkennt auch diesbezüglich, dass es weder ihr noch dem Bildungs- und Kulturdepartement als Rechtsmittelbehörde zusteht, die Bedeutung einer religiösen Vorschrift und ihr Gewicht für die Betroffenen zu beurteilen (BGE 135 I 79 E. 4.4).