Sie hätte einzig feststellen müssen, ob die Beschwerdeführerin ihr Ersuchen glaubhaft mit ihrer Glaubensüberzeugung begründet (Urteil des Bundesgerichts 2C_724/2011 vom 11.4.2012 E. 3.3). Dies wäre ihr im vorliegenden Fall aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ohne weiteres möglich gewesen. Soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2017 und der Stellungnahme vom 9. Juni 2017 geltend macht, die Beschwerdeführerin könne ihre religiösen Pflichten auch durch den Besuch des Kongresses vom 21. Juli 2017 in Zürich erfüllen, welcher nicht in die Schulzeit falle, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.