Soweit die Vorinstanz schliesslich vorbringt, sie sei gar nicht in der Lage zu beurteilen, ob ein hoher Feiertag vorliegt, und sie wolle sich nicht anmassen, über hohe und weniger hohe Feiertage zu urteilen, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie einleitend aufgezeigt, hat die Vorinstanz nicht über den Inhalt einer Religion oder Glaubensrichtung zu befinden oder die Bedeutung einer religiösen Vorschrift und damit ihr Gewicht bei der Interessenabwägung selber festzustellen. Sie hätte einzig feststellen müssen, ob die Beschwerdeführerin ihr Ersuchen glaubhaft mit ihrer Glaubensüberzeugung begründet (Urteil des Bundesgerichts 2C_724/2011 vom 11.4.2012 E. 3.3).