Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin zudem zu Recht vor, dass das genannte Verzeichnis die Feiertage bzw. die Glaubensrichtungen ausdrücklich nicht abschliessend auflistet und ihre Glaubensrichtung nicht aufgeführt ist, weshalb das Verzeichnis im vorliegenden Fall selbst als Hilfsmittel nicht tauglich ist. Soweit die Vorinstanz schliesslich vorbringt, sie sei gar nicht in der Lage zu beurteilen, ob ein hoher Feiertag vorliegt, und sie wolle sich nicht anmassen, über hohe und weniger hohe Feiertage zu urteilen, kann ihr nicht gefolgt werden.