Über die vorliegend glaubhaft dargelegte Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführerin kann sich die Vorinstanz deshalb nicht mit dem Hinweis hinwegsetzen, der Regionale Kongress sei im Verzeichnis «Hohe Feiertage der verschiedenen Religionen» der Bildungsdirektion des Kantons Zürich nicht aufgeführt. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin zudem zu Recht vor, dass das genannte Verzeichnis die Feiertage bzw. die Glaubensrichtungen ausdrücklich nicht abschliessend auflistet und ihre Glaubensrichtung nicht aufgeführt ist, weshalb das Verzeichnis im vorliegenden Fall selbst als Hilfsmittel nicht tauglich ist.