Zwar darf sich eine Schule beim Entscheid über ein mit religiösen Pflichten begründetes Dispensationsgesuch auf Richtlinien oder Verzeichnisse als Hilfestellung abstützen, der Entscheid ist aber immer in Bezug auf das jeweilige Gesuch zu treffen. Über die vorliegend glaubhaft dargelegte Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführerin kann sich die Vorinstanz deshalb nicht mit dem Hinweis hinwegsetzen, der Regionale Kongress sei im Verzeichnis «Hohe Feiertage der verschiedenen Religionen» der Bildungsdirektion des Kantons Zürich nicht aufgeführt.