Damit ist ohne weiteres glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin den Besuch des Regionalen Kongresses als einen essenziellen Bestandteil ihrer Glaubensüberzeugung ansieht und dessen Besuch für sie einer religiösen Pflicht entspricht. Der abweichenden Ansicht der Vorinstanz, welche das Vorliegen eines hohen Feiertages verneint, kann in Anbetracht dieser Aktenlage und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Zwar darf sich eine Schule beim Entscheid über ein mit religiösen Pflichten begründetes Dispensationsgesuch auf Richtlinien oder Verzeichnisse als Hilfestellung abstützen, der Entscheid ist aber immer in Bezug auf das jeweilige Gesuch zu treffen.