Dabei darf die Schule derartige Gesuche durchaus kritisch betrachten. Wird jedoch eine nachvollziehbare Begründung betreffend die Bedeutung des Feiertages angeführt und diese mit glaubwürdigen Dokumenten untermauert, hat die Schule von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers auszugehen, soweit nicht andere ernsthafte Gründe dagegen sprechen. Im vorliegenden Fall begründet die Beschwerdeführerin ihr Gesuch einlässlich und sie substantiiert ihr Anliegen mit einer Bestätigung der Ältestenschaft ihrer Versammlung und weiteren glaubwürdigen Unterlagen, welche die Bedeutung des religiösen Feiertages für die Beschwerdeführerin unterstreichen.