Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss in einem Gesuch um Dispensation vom Unterricht aus religiösen Gründen glaubhaft dargelegt werden, dass die Notwendigkeit der Dispensation einer ernsthaften Glaubensüberzeugung entspringt (Urteil des Bundesgerichts 2C_724/2011 vom 11.4.2012 E. 3.3). Dabei ist von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu erwarten, dass sie oder er die Begründung im Gesuch mit Unterlagen belegt, welche der Schule die Überprüfung der Ernsthaftigkeit des Anliegens ohne zusätzlichen Abklärungsaufwand ermöglichen. Dabei darf die Schule derartige Gesuche durchaus kritisch betrachten.