Ebenfalls geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass vom grundsätzlichen Ausschluss von Urlauben Ausnahmen möglich sein müssen, unter anderem bei Gesuchen aufgrund religiöser Feiertage. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss in einem Gesuch um Dispensation vom Unterricht aus religiösen Gründen glaubhaft dargelegt werden, dass die Notwendigkeit der Dispensation einer ernsthaften Glaubensüberzeugung entspringt (Urteil des Bundesgerichts 2C_724/2011 vom 11.4.2012 E. 3.3).