Die grundsätzlich strenge Praxis der Vorinstanz bei der Gewährung von Urlaub für die Zeit direkt vor und nach den Sommerferien ist nachvollziehbar. Dies insbesondere in Anbetracht der Bedeutung, die Anfang und Ende des Schuljahres für den Schulbetrieb haben sowie der Tatsache, dass Lernende versucht sein könnten, über Jokertage bzw. Urlaubsgesuche ihre Ferien zu verlängern. Ebenfalls geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass vom grundsätzlichen Ausschluss von Urlauben Ausnahmen möglich sein müssen, unter anderem bei Gesuchen aufgrund religiöser Feiertage.