Ergänzend machte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2017 geltend, die Beschwerdeführerin könne ihre religiösen Pflichten auch durch den Besuch des Kongresses vom 21. Juli 2017 in Zürich erfüllen, welcher die Schulpflicht nicht tangiere. Die Vorinstanz kam aus diesen Gründen letztlich zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin durch die Ablehnung ihres Gesuches nicht in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit betroffen ist. 4.3. Die grundsätzlich strenge Praxis der Vorinstanz bei der Gewährung von Urlaub für die Zeit direkt vor und nach den Sommerferien ist nachvollziehbar.