Die Vorinstanz führte aus, im Zweifelsfall werde ein Feiertag, der nicht im genannten Verzeichnis aufgeführt sei, nicht als hoher Feiertag beurteilt und entsprechend werde in diesen Fällen kein Urlaub gewährt. Da der Regionale Kongress der Zeugen Jehovas nicht im Verzeichnis aufgeführt ist, verneinte die Vorinstanz einen Urlaubsanspruch der Beschwerdeführerin. Ergänzend machte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2017 geltend, die Beschwerdeführerin könne ihre religiösen Pflichten auch durch den Besuch des Kongresses vom 21. Juli 2017 in Zürich erfüllen, welcher die Schulpflicht nicht tangiere.