Ausnahmen seien jedoch zulässig unter anderem bei Gesuchen aufgrund religiöser Feiertage. Bei der Beurteilung des Gesuches der Beschwerdeführerin stützte sich die Vorinstanz in Bezug auf die Frage, ob der Regionale Kongress einem religiösen Feiertag entspricht, auf das Verzeichnis «Hohe Feiertage der verschiedenen Religionen» der Bildungsdirektion des Kantons Zürich . Die Vorinstanz führte aus, im Zweifelsfall werde ein Feiertag, der nicht im genannten Verzeichnis aufgeführt sei, nicht als hoher Feiertag beurteilt und entsprechend werde in diesen Fällen kein Urlaub gewährt.