4.1. Die Beschwerdeführerin legte im Gesuch vom 6. April 2017 dar, der Regionale Kongress der Zeugen Jehovas entspreche einem mehrtägigen Gottesdienst und sei für sie und ihre Familie von überragender Bedeutung. Der Kongress stelle als zweitwichtigster Feiertag im Jahresverlauf der Zeugen Jehovas einen zentralen Bestandteil ihrer Religionsausübung dar, und dessen Besuch entspreche einer religiösen Pflicht. Um ihre Begründung zu substantiieren, legte die Beschwerdeführerin ihrem Gesuch eine Bestätigung der zuständigen Ältestenschaft ihrer Glaubensgemeinschaft vom 5. April 2017 bei.