Ob durch den Entscheid der Vorinstanz die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin betroffen sind und sich der Entscheid unter diesem Gesichtspunkt als rechtmässig erweist, liegt nicht im Ermessen der Vorinstanz und ist im Rechtsmittelverfahren deshalb ohne Einschränkungen zu überprüfen (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1). 4. Wie einleitend dargestellt, ist nachfolgend in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die Ablehnung ihres Dispensationsgesuches in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit eingeschränkt wird. 4.1.