Allerdings wird das Ermessen der Vorinstanz sowohl beim Erlass der Richtlinie als auch beim Entscheid im Einzelfall immer begrenzt durch die verfassungsmässigen Rechte der Gesuchstellenden, vorliegend durch die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführerin. Ob durch den Entscheid der Vorinstanz die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin betroffen sind und sich der Entscheid unter diesem Gesichtspunkt als rechtmässig erweist, liegt nicht im Ermessen der Vorinstanz und ist im Rechtsmittelverfahren deshalb ohne Einschränkungen zu überprüfen (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1).