In einem Rechtsmittelverfahren werden Entscheide über Dispensationsgesuche durch das Bildungs- und Kulturdepartement deshalb regelmässig nur mit eingeschränkter Kognition geprüft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5481/2015 vom 27.2.2017 E. 4). Allerdings wird das Ermessen der Vorinstanz sowohl beim Erlass der Richtlinie als auch beim Entscheid im Einzelfall immer begrenzt durch die verfassungsmässigen Rechte der Gesuchstellenden, vorliegend durch die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführerin.