Diesen kommt dabei beim Erlass der Richtlinien aufgrund ihrer Sachnähe und der Kenntnis von allfälligen kommunalen Besonderheiten ein Ermessen zu. Ebenfalls verfügen die Lehrpersonen bzw. die Schulleitung in ihrem Entscheid im Einzelfall über ein Ermessen. In einem Rechtsmittelverfahren werden Entscheide über Dispensationsgesuche durch das Bildungs- und Kulturdepartement deshalb regelmässig nur mit eingeschränkter Kognition geprüft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5481/2015 vom 27.2.2017 E. 4).